Vorsicht bei Wespen- und Hornissennestern auf Baustellen
Nester von Wespen und Hornissen gehören in Profihände. Wer selbst tätig wird, riskiert mehr als nur einen Stich – nämlich Bußgelder, Haftungsrisiken und unnötige Gefahren für Mensch und Tier.

Ob unterm Dach, in Rollladenkästen oder im Hohlraum eines alten Schornsteins – auf Baustellen begegnet man ihnen immer wieder: Wespen- oder Hornissennester. Statt selbst tätig zu werden, sollte man sich bei der zuständigen Naturschutzbehörde melden. Das unrechtmäßige entfernen eines Nestes kann strafbar sein und mit Geldbußen geahndet werden.
Hornissen, Hummeln und solitäre Wespenarten stehen unter besonderem Schutz. Ein eigenständiges Entfernen oder gar Zerstören ihrer Nester ist laut Bundesnaturschutzgesetz verboten. In Niedersachsen sind diesbezüglich auch die örtlichen Regelungen der Landkreise, Städte und Gemeinden zu beachten – diese sehen bei Verstößen teils hohe Bußgelder vor.
Besonders gefährdet: Betriebe mit Außenarbeiten
Für Gewerke wie Dachdecker, Maurer, Zimmerer oder Schornsteinfeger stellt ein Nest nicht nur ein Störfaktor, sondern auch ein ernstzunehmendes Risiko dar. Gerade in luftiger Höhe oder bei Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen kann ein Insektenangriff zu gefährlichen Situationen führen.
Aber auch dann gilt: Nicht selbst eingreifen. Betriebe sind verpflichtet, bei einem Fund von bewohnten Nestern umgehend Kontakt mit der zuständigen Naturschutzbehörde oder dem örtlichen Umweltamt aufzunehmen. Diese berät hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise und benennt gegebenenfalls ehrenamtliche Wespen- und Hornissenberater. In vielen Fällen übernehmen auch Schädlingsbekämpfer oder speziell geschulte Imker die fachgerechte Umsiedlung oder Entfernung.
„Die Hornisse, alle Hummelarten, alle Wildbienenarten und einige solitäre (nicht staatenbildende) Wespenarten unterliegen dem besonderen Schutz nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz. Sie dürfen weder gestört noch getötet werden, zudem dürfen die Nester nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Sofern die Umsetzung oder Entfernung eines Nestes dennoch erforderlich ist, ist dafür die Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde notwendig“, erklärt Alexandra Bös vom Fachbereich Umwelt der Stadt Braunschweig und ergänzt: „Die staatenbildenden Wespenarten unterliegen dem allgemeinen Schutz des § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Bei diesen nicht besonders geschützten Arten ist eine Umsiedlung oder notfalls auch eine Beseitigung ohne weitere Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde möglich. Im Rahmen der Beseitigung rät die untere Naturschutzbehörde, diese durch eine fachkundige Person wie zum Beispiel Schädlingsbekämpfer vornehmen zu lassen.“
Was Sie tun sollten, wenn Sie ein Nest sichten:
Fazit: Nester von Wespen und Hornissen gehören in Profihände. Wer selbst tätig wird, riskiert mehr als nur einen Stich – nämlich Bußgelder, Haftungsrisiken und unnötige Gefahren für Mensch und Tier. Sorgen Sie in Ihrem Betrieb vor: Klare Abläufe und Ansprechpartner helfen im Ernstfall schnell und rechtssicher zu handeln.